Reicht der bestehende Datenschutz aus, fragt Daniel Zimmer, geschäftsführender Direktor des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn, heute in der FAZ. Nein, das Datenschutzrecht sei als reines Abwehrrecht konzipiert und müsse um den Anspruch auf eine Herausgabe der gesammelten Daten erweitert werden. “Das weitgehende Fehlen eines Rechts zur ‘Mitnahme von Daten’, die andere über einen gesammelt haben, erlaubt Unternehmen die Monopolisierung von Kundenbeziehungen”, schreibt Zimmer.
Die Folge: weniger Wettbewerb, höhere Preise, geringerer Wohlstand. “Wird dagegen ein Recht zur Mitnahme personenbezogener Daten geschaffen, so kann der Verbraucher Wettbewerb auslösen”, so der ehemalige Vorsitzende der Monopolkommission.
In der Europäischen Union wird im Mai 2018 ein solches Recht auf Dateimitnahme eingeführt werden. Zimmer warnt davor, darüber hinaus ein Eigentumsrecht an Daten zu schaffen, wie es etwa Digitalkommissar Günther Oettinger fordert (FAZ-Gastbeitrag am 14.10.2016).
Erstens seien die Bürger bereits heute Datensammlern nicht schutzlos ausgeliefert; zweitens entstünden bei Daten keine Konfliktsituationen, weil sie vervielfältigbar seien, also nicht wie viele Sachen nur von einer Person verwendet werden können; und drittens griffe auch die bisweilen verwendete Analogie zum Urheberrecht nicht, weil das Sammeln von Daten kein schöpferischer Akt sei.
Zimmers Fazit: “Mit der Festschreibung eines von manchen Unternehmen geforderten ‘Dateneigentums’ könnten neue Wettbewerbshemmnisse geschaffen werden. Demgegenüber scheint die bestehende Rechtslage zwar in mancher Hinsicht unscharf und damit verbesserungswürdig, im Ganzen aber ausgewogen.”