Nichts braucht der Mensch zum Leben mehr als Flüssigkeit. Dieser Umstand wird regelmäßig von denen ausgenutzt, die an einem Ort, der nur unter Umständen zu verlassen ist, als einziger Anbieter dieser Bedürfnisbefriedigung nachkommen. 2,20 Euro plus 25 Cent Pfand sollte ich heute für eine Literflasche Christinen-Sprudel beim Eckert-Bahnhofskiosk im ländlichen Bernau bezahlen.
Ob wegen einer Flasche Mineralwasser schon mal jemand wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB “Ausbeutung einer Zwangslage“) verklagt wurde?
Lesenswerter und ausführlicher Artikel bei Ökotest über die Qualität in Deutschland verfügbarer Mineralwasser.
Wieso “nur unter Umständen zu verlassen”? Jeder kann doch aus dem Bahnhof gehen und ein Geschäft suchen. Da Bahnhöfe meist in der Innenstadt liegen, wird das nicht zu schwer sein.
Selbstgeschaffene Notlagen durch mangelndes eigenes Reiseproviant führen nicht zu einer Zwangslage im Sinne von § 138 II BGB. Notfalls nimmst Du halt den nächsten Zug. Oder man trinkt das Wasser aus dem Wasserhahn auf der Toilette. Oder eine Dose Cola. Oder man isst eine Birne.
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Die Umstände sind vor allem die Zeitknappheit am Bahnhof, weil etwa in wenigen Minuten der Anschlusszug abfährt. Aber auch fehlende Ortskenntnis (Wo gibt es Mineralwasser außerhalb des Bahnhofgebäudes?). Was ich freilich auch als juristischer Laie nachvollziehen kann: Dass dies keine Zwangslage im Sinne von § 138 II BGB rechtfertigt. Auch wenn meine Wut am Bahnhof in Bernau sich darüber gefreut hätte… ;-)
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Die Wut teile ich allerdings auch. Am Flughafen ist es noch schlimmer. Ich hatte schon manchmal ein Flugticket so günstig erstanden, daß mich das Essen am Flughafen mehr gekostet hat als der ganze Flug.
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Nun, es lag sicher keine Zwangslage gemäß 138 BGB vor.
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