Als Albrecht Dürer 1520 zu seiner Niederland-Reise aufbrach, war er bereits ein berühmter Künstler. Wo er hinkommt, werden seine Drucke und Stiche als Meisterwerke gefeiert. In Antwerpen will man ihn gar nicht mehr ziehen lassen. 300 Gulden und ein schönes Haus bietet ihm (ohne Erfolg) der Magistrat, damit er nicht mehr zurückgeht in seine Heimatstadt nach Nürnberg.
Der Zweck der Reise war ein ökonomischer gewesen. Einige Jahre zuvor hatte Dürer von seinem Bewunderer Kaiser Maximilian I. einen Freibrief erhalten. Darin wurde Dürer das Recht zugesprochen, dass einzig er seine Holz- und Kupferstiche vervielfältigen darf. Dieses Privileg wollte Dürer in den Niederlanden vom neugewählten Kaiser Karl V. bestätigt bekommen (was ihm wohl auch gelang).
Der Schutz von Künstlern war im Mittelalter von der Willkür der Mächtigen abhängig gewesen. Die Überlegung war fremd, dass jeder Urheber schöpferischer Leistung ein Recht darauf haben könnte, darüber zu bestimmen, was mit seinen Werken geschieht. Es fehlte zudem an historischen Vorbildern: In der griechischen und römischen Antike waren geistige Leistungen ebenfalls nicht geschützt gewesen.
Kann ein Telekommunikationsunternehmen eine Farbe besitzen? Ein Komponist eine Melodie? Sind entschlüsselte menschliche Gensequenzen patentfähig?
Schmale 300 Jahre umfasst die Rechtsgeschichte über das geistige Eigentum. 1709 wird in England das „Statute of Anne“ beschlossen. Sie gilt als Geburtsstunde des Urheberrechts. Erstmals traten neben die von Herrschern gewährten willkürlichen Privilegien gesetzlich verbriefte Rechte. Erstmals wurde dem Autor die Entscheidung über Nachdrucke seiner Werke eingeräumt. Nicht Gott wurde fortan die alleinige Schaffenskraft auf Erden zugeschrieben, sondern den Menschen, jedem einzelnen Menschen. Die Individualisierung schritt voran.
Heute leben wir in der Informationsgesellschaft. Zwei Drittel des Bruttoinlandsprodukts werden im Dienstleistungssektor erwirtschaftet.
Unser Wohlstand basiert zunehmend auf so genannten immateriellen Gütern. Auf dem Hörgenuss einer Musik-CD. Auf der Informationsbefriedigung einer Nachrichtensendung. Auf dem Freizeitspaß eines Kinobesuchs.
Die Gesetze zum geistigen Eigentum mussten sich stetig an das komplexer werdende Leben anpassen – und wurde dabei immer vielfältiger: Das Patentrecht erteilt dem Erfinder ein Schutzrecht für seine Erfindung, der Markenschutz bewahrt die Reputation von Produkten, das Geschmacksmusterrecht schützt das Design der Produkte.
Am umstrittensten aber war und ist das Urheberrecht. Es schützt „die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk“. Neben den traditionellen Gattungen von Literatur, Musik, Foto und Film gehören mittlerweile auch Computerprogramme und Datenbanken. Für die Schutzfähigkeit entscheidend ist, dass es sich um eine so genannte “persönlich geistige Schöpfung” handelt.
Dabei hat sich für das Urheberrecht bis vor wenigen Jahren kaum einer interessiert. Obwohl jeder fast täglich von ihm betroffen war. Wenn wir Musik aus dem Radio aufnahmen. Ein Kunstwerk im Museum betrachteten. Auszüge aus einem Buch kopierten.
Der Grund für die mangelnde Beachtung: Im Jahre 1965 war die so genannte Pauschalvergütung eingeführt worden.
Die Verbreitung von Tonbandgeräten und Kassettenrekordern hatte es erstmals jedem ermöglicht, Musikkopien anzufertigen. Da das private Kopieren wegen des grundrechtlichen Schutzes der Privatsphäre nicht zu kontrollieren war, führte man eine Abgabe auf „Kopier- und Trägermedien“ ein. Die Einnahmen wurden über die Organisationen VG Wort (für Text) und die Gema (Musik) wieder an die Künstler verteilt. So blieb das private Kopieren erlaubt und die Urheber gingen dennoch nicht leer aus.
Die Pauschalvergütung schuf ein millionenschweres Umverteilungssystem, von dem kaum einer Notiz nahm. Bis das Zeitalter der Digitalisierung anbrach. Plötzlich konnte ohne Qualitätsverlust kopiert werden. Die Kopie war vom Original nicht mehr zu unterscheiden. Es brauchte nur noch ein einziges Werk, das fast ohne Kosten millionenfach vervielfältigt werden konnte. Künstlern und Produktionsfirmen verloren die Kontrolle – und Einnahmen. Die Branche begehrte auf, drängte die Politik auf Gesetzesänderungen und hatte Erfolg.
Heute greift das Urheberrechtsgesetz in das Privatleben der Menschen ein. So sind zum Beispiel kopiergeschützte Musik-CDs nicht über die Pauschalvergütung abgedeckt. Wer den Kopierschutz knackt, selbst wenn er dies ausschließlich für private Zwecke tut, macht sich strafbar.
„Die Digitalisierung führt also dazu, dass das Urheberrecht neben Handlungen von Wettbewerbern nun auch solche von Endnutzern regelt und damit den Kreis derjenigen, die von der Regelungsmaterie des Gesetzes betroffen sind, erheblich erweitert“, meint Thomas Dreier, Jura-Professor an der Universität Karlsruhe.
Auch deshalb wächst die Zahl derer, die sich für eine Beschränkung des Urheberrechts aussprechen. Die Diskussion über den Umgang mit geistigem Eigentum hat mit der Piratenpartei eine beachtete politische Bewegung entstehen lassen.
Die Befürworter einer Beschränkung argumentieren unter anderem, dass die Öffentlichkeit einen Anspruch auf Nutzung neu geschaffener Werke habe. Erstmals sei es dank des technischen Fortschritts möglich, umfassend an Wissen und Kunst teilzuhaben. Dieser Möglichkeit dürfe die Menschheit nicht beraubt werden.
Das klingt gut, das Problem ist nur: Wenn Softwarefirmen, Biografen, Musiker und Biotechnologieforscher nicht mehr die Möglichkeit haben, das von ihnen Geschaffene auch selbst zu Geld zu machen, dann wird bald keiner mehr nach Neuem suchen.
Das Recht auf geistiges Eigentum erlaubt die Spezialisierung, die Entwicklung von Gedanken und Dingen, die noch keiner zuvor gedacht und entwickelt hat, in der Hoffnung, dass es Menschen gibt, die so etwas benötigen, schätzen, wünschen – und dafür bezahlen. Wenn sich Kreativität nicht mehr lohnt, wird es sie nicht mehr geben.
Tatsächlich versucht das Urheberrecht dem Konflikt zwischen privatem und öffentlichem Interesse gerecht zu werden. So begrenzen etwa die so genannten Schrankenrechte die Freiheiten der Urheber. Man kann etwa geistiges Eigentum nicht dauerhaft besitzen. Die Erben von immateriellen Gütern verlieren 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers den Anspruch an seinem geistigen Eigentum. Oder: Wer ein Patent anmeldet, der muss dieses Patent gleichzeitig vor aller Welt offenlegen, damit auf dieser Grundlage weiter geforscht werden kann.
Eigentum verpflichtet, heißt es im Grundgesetz. Das gilt eben auch für geistiges Eigentum.
Allerdings: Die Suche nach einem Interessen-Ausgleich wird immer schwieriger. Weil immer mehr Gruppen vom Urheberrecht betroffen sind und bei Gesetzesinitiativen (zu Recht) mitreden wollen. Und weil die Medienkonvergenz traditionelle Rollen verschwimmen lässt.
Im digitalen Zeitalter kann jeder Autor zugleich Verleger, Händler und Archivar sein. „Die Konvergenz stellt die Interpretation von Gesetzen, die im Wesentlichen auf die Nutzung von Werken in einzelnen, deutlich unterscheidbaren Produkten und Dienstleistungen zugeschnitten waren, vor erhebliche Probleme“, meint Dreier.
Vielleicht aber überschätzen wir auch nur die Folgen des digitalen Zeitalters. Vielleicht ändert sich am Ende viel weniger als wir glauben. Neue Medien verdrängen selten die alten. Zumindest nicht vollständig. Die Zeitung wurde nicht vom Radio abgelöst, das Radio nicht vom Fernsehen.
Und aktuell? Das Internet bringt eine unvorstellbar große Zahl an Texten hervor. Gleichzeitig wurden nie mehr Bücher verkauft als heute.
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